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Gehört ein Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung dem Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbaren Einrichtungen industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen an, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit diese im Kalenderjahr die Höchstgrenze übersteigen, die für Beamte der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Nebentätigkeitsrecht vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein sonstiger Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit eines Mitglieds der Landesregierung zu einem der genannten Unternehmensorgane und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht; hierüber hat die Landesregierung Beschluß zu fassen.
Alle Beschlüsse nach Absatz 1 sind auch insoweit, als sie nicht bereits von Artikel 64 Abs. 3 der Landesverfassung erfaßt werden, dem Hauptausschuß des Landtags vorzulegen.
Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer innegehabten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Freistellung, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder in vergleichbaren Einrichtungen eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Institution haftbar gemacht, gilt Absatz 3 entsprechend; wird für eine derartige Tätigkeit eine Vergütung gezahlt, gilt auch Absatz 1 entsprechend.
1Wird das Mitglied der Landesregierung aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Landesregierung übernommenen Tätigkeit im Vorstand,…
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags.
bei Beschäftigten des Landes die Landesregierung,
1Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 BGB und des § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 48 des…
Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1…
Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.