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Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf diejenigen Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis vor dem 1. April 1953 beendet war, entsprechende…
1Die Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung. 2Im Fall der Weiterführung der Geschäfte ist der…
Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt…
Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet a) mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61…
Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen…
Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, wenn sie oder er nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.