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Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist dem Gemeinwohl, auch unter Einbeziehung zukünftiger Generationen, verpflichtet. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,Deutschlandradio‘ vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 – Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung.
Für die jeweils in § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 2 und § 54 Absatz 2 vorgesehene Schriftform gilt § 3a Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen…
Für zugelassene Veranstalter nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag der Freien Hansestadt Bremen, der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen und des Saarlands…
Zuständigkeiten, die sich aus dem Medienstaatsvertrag vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesmediengesetz…
Der ZDF-Staatsvertrag (Art. 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -) bleibt unberührt.
Zuständiges Gremium nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung sind…
Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.