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Der WDR arbeitet nach Maßgabe der §§ 30e und 30f des Medienstaatsvertrages sowie der Vorgaben des ARD-Staatsvertrages mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio zusammen. Der WDR soll auch im Übrigen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten. Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit nach Satz 2 regelt der WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
Der WDR kann mit Dritten zusammenarbeiten; er soll Kooperationen im Sinne des § 30d Absatz 2 des Medienstaatsvertrages eingehen.“ Bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit Dritten und bei der Auswahl der Partner hat der WDR im Rahmen seiner Programmfreiheit den Zielen der Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen und diskriminierungsfrei vorzugehen. Zu den Rahmenbedingungen und zur vertraglichen Ausgestaltung bei auf Dauer angelegten oder sonst erheblichen Kooperationen erlässt der WDR auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien. Die Richtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.
Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat mindestens einmal jährlich über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Deutsche Welle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng…
Der WDR erlässt mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsame Richtlinien zur Durchführung des § 6a.…
Der SR arbeitet bei der Erfüllung seines öffentlichen Auftrags mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und -körperschaften auf allen Gebieten…
Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert, qualifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit…
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im…
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.