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Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.
Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden der Gremien Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Rundfunkrats oder Mitglied des Verwaltungsrats sein. Bestand eine Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft in einer oder mehreren Amtsperioden für jeweils weniger als zwei Jahre, findet insgesamt eine Amtsperiode keine Anrechnung. Ausgenommen von Satz 1 sind Entsendungen nach § 15 Absatz 2.
Zuständiges Gremium nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat entsprechend ihrer nach diesem Gesetz für den WDR bestimmten Aufgaben.
Soweit der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat kein anderes Mitglied bestimmt hat, gilt die oder der Vorsitzende als nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des ARD-Staatsvertrages in die Gremienvertreterkonferenz entsandt. Näheres zur Entsendung sowie zur Bestimmung der Stellvertretung kann durch Satzung geregelt werden. § 8 Absatz 4 Satz 4 des ARD-Staatsvertrages ist Rechnung zu tragen.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft des Vorsitz führenden Mitglieds…
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern und einem beratenden Mitglied. Fünf Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Weitere…
Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil…
Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Absatz 13 und § 20 Absatz 4…
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den…
Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats scheiden die bisherigen nach § 15 Absatz 2 entsandten Mitglieder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.