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Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zu Telemedienangeboten an die Anstalt zu wenden.
Über Beschwerden nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird (Programmbeschwerden), entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für den Bescheid Textform. Die Programmbeschwerde kann in Textform auf elektronischem Weg eingelegt werden, sofern sie die Bescheidung auf elektronischem Weg eröffnet. Wird der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind hinsichtlich der Rundfunkprogramme nur innerhalb von drei Monaten nach der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des beanstandeten Telemedieninhalts zulässig.
Beim WDR wird eine Publikumsstelle eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet über Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3 entsprechend.
Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter Nutzung auch des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu veröffentlichen, die die schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der WDR berichtet in seinem Programm regelmäßig über Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm.
Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt.
Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde…
Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und…
Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des § 26 des Medienstaatsvertrages und der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen…
Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und…
Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in…
Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet die private Rundfunkveranstalterin oder der private…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.