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Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat erlischt vorzeitig a) durch Tod, b) durch Niederlegung des Amtes, c) durch Abberufung nach Absatz 2, d) durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, e) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, f) durch Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Organ des WDR, g) durch Eintritt eines der in § 13 Abs. 3 bis 5 genannten Ausschlussgründe, h) im Fall der Neukonstituierung des Landtags nach Absatz 3. Die Mitgliedschaft endet im Fall von Satz 1 Buchstabe a bis g an dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Die nach § 15 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder können von den sie jeweils entsendenden Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden oder entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden sind.
Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats scheiden die bisherigen nach § 15 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch sechs Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus dem Rundfunkrat aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats. Nach § 15 Absatz 2 entsandte Mitglieder behalten im Fall einer erneuten Entsendung innerhalb einer laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats ihre bisherigen durch Wahl des Rundfunkrates bestimmten Funktionen und Ämter.
Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn es entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen schriftlichen oder elektronischen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Abberufung beim Rundfunkrat beantragen. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluss über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 und 4 jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden…
Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der…
Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt § 6 Absatz 7 Satz 2 bis 6 entsprechend. Für die…
Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluss von drei Fünfteln der Mitglieder des…
Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt durch Das Vorliegen der…
Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.