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Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln finden die §§ 1 bis 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 7, § 14, § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, Anwendung. Die übrigen Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes gelten für den Westdeutschen Rundfunk Köln dem Sinne nach, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften vorsieht.
Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Dieses Gesetz gilt nicht für den Verband öffentlicher Versicherer. Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln finden die §§ 1 bis 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7…
Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des § 3 für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Landtag gilt es nur, soweit dieser…
aufgrund von Artikel 4 § 2 Nummer 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Rundfunkgesetzes für das Land…
Für den Rundfunk gelten §§ 4, 9 und 25 entsprechend.
§ 3 Absatz 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 4 Nummer 31 tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.