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Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
Wahlprüfung
Bestimmt der Wahlleiter einen Beauftragten zur Entgegennahme der Verzichtserklärung gemäß § 38 des Gesetzes, so soll der Auftrag hierzu schriftlich erteilt und…
Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden. II. Wahlvorbereitung
Wahlorgane
Wahlberechtigung
§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wahlvorschläge
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.