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Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34 Absatz 1.
Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten Gewählten über die Feststellung nach Absatz 7, dass sie gewählt sind.
Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er…
Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landeslistenbewerber in entsprechender Anwendung des § 56.
Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem…
Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand ihre Namen den örtlichen Wahlvorständen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.