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Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus. VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern
Mandatsverlust
Ein Vertreter verliert seinen Sitz
Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung. VI. a Wahl der Bezirksvertretungen
Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so…
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der…
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch a) Ablauf der Amtszeit, b) erfolgreiche Anfechtung der Wahl, c) Niederlegung des Amtes, d) Beendigung des…
Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.