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Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr ist der Regionaldirektor, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bewirbt sich der Regionaldirektor oder sein Vertreter im Amt um das Amt eines Bürgermeisters oder eines Landrats im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr, kann er ab seiner Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sein. An seine Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.
Der Wahlausschuss für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr besteht aus dem Wahlleiter nach Absatz 1 als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlvorstände und Briefwahlvorstände führen im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch.
Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt fest, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen in der Verbandsversammlung zuzuteilen und welche…
Bei verbundenen Wahlen und gleichzeitiger Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird nur ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk gebildet.
Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Regionalverband…
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten
Betrifft im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr der Hinderungsgrund für die Durchführung einer Ratswahl (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes) die Wahl der…
Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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