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Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen: des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen. Es gilt darüber hinaus für die Wahl der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a, der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46 b bis 46 e, der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46 f bis 46 k.
Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet. Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften.
Wahlorgane
Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Regionalverband…
Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den…
Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlvorstände und Briefwahlvorstände führen im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung…
dass an die Stelle des Wahlbezirks auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr das Wahlgebiet tritt;
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten
Dieses Gesetz gilt für Wählergruppen im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.