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Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat hinsichtlich der Kosten, die im Interesse der verschiedenen Wahlgebiete aufgewendet werden, ein billiger Ausgleich zwischen den Wahlgebieten zu erfolgen. Falls diese sich nicht einigen, entscheidet die für den Kreis zuständige Aufsichtsbehörde.
Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
über die Verteilung der Wahlkosten zu entscheiden, falls sich die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Gebietskörperschaften nicht auf einen billigen…
Können sich der Regionalverband Ruhr und seine Mitgliedskörperschaften über den Ausgleich der Kosten gemeinsam durchgeführter Wahlen nicht einigen, entscheidet…
Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen…
Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen…
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.