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Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 2 und 38 Abs. 1 übernommen werden. Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen.
Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des…
Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des…
Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und…
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte dürfen vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden,…
Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden. Das…
Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.