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In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen: 1. a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d; 2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen…
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen…
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.
Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter das Rechnungsergebnis auf. Es besteht aus einer…
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen: 1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr.…
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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