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Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.
Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.
Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b ist bestanden, wenn die Projektbearbeitung und die Fachdiskussion mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.
Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen…
Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen…
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist und nicht mehr als zwei Einzelbewertungen schlechter als „ausreichend“ sind.
Die Bewertung der jeweiligen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsausschuss. Sie wird mit einer Note gemäß § 7 abgeschlossen und ist bestanden, wenn ihr Ergebnis…
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend“ beträgt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.