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Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Befugnis, bis zur Höhe der eigenfinanzierten Investitionen im Sinne des § 13 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S.158) zuzüglich der fälligen Kredittilgungen selbständig Kredite aufzunehmen.
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
Kreditermächtigung Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden „BLB NRW“ wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten…
Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW werden die Befugnisse übertragen, im Rahmen seiner ihm durch das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember…
Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung von den Regelungen der Landeshaushaltsordnung abweichende besondere…
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Sondervermögens zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 712…
unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.