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Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte dürfen vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, um die Entwicklungs- und Verwertungsmöglichkeit von vorhandenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch Zukauf zu erweitern. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium später weitere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte des Landes an den Bau- und…
Das gleiche Recht erhält der Bund hinsichtlich der Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, die zur Erreichung der mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden,…
Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.