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Für die aus dem Landesoberbergamt, dem Landesamt für Agrarordnung, dem Landesversorgungsamt und dem Landesamt für Ausbildungsförderung in die Bezirksregierungen übernommenen Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bleibt für eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.
Für alle Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen, die Fachaufgaben im Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Landesbehörde wahrnehmen und hierfür eine…
Satz 1 Nummer 1 gilt für Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren…
Die Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen. Davon kann abgesehen werden, sofern…
1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den höheren Dienst übernommen werden, wenn sie…
1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den gehobenen Dienst übernommen werden, wenn sie…
Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.