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Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) in der jeweils geltenden Fassung ist
für die
Genehmigung von Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Absatz 2,
Anordnung der Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,
Erstellung eines Impfplans nach § 13 Absatz 1 Satz 2,
Anordnung der Durchführung von Notimpfungen nach § 14b Satz 1,
Erstellung eines Notimpfplans nach § 14b Satz 2,
Genehmigung von Ausnahmen nach § 14c Absatz 3,
Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 11b Absatz 2 Nummer 2 und § 14f Absatz 7,
Vorlage von Tilgungsplänen und Übermittlung von Untersuchungsergebnissen nach § 14k
das Ministerium,
für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Absatz 5
das Landesamt,
für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft,
die Kreisordnungsbehörde,
für das Anbringen von Schildern nach § 11 Absatz 2 Nummer 1, § 11a Absatz 2 Nummer 1, § 14a Absatz 3 und § 14d Absatz 3 Nummern 1 und 2
die örtliche Ordnungsbehörde.
für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3,
für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51, für die Vorlage eines…
für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1
Das Ministerium ist zuständige Behörde nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
für die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.