Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist
für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51, für die Vorlage eines Impfplanes nach § 8 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 und für Mitteilungen nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3
das Ministerium,
für die Festlegung einer Überwachungszone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 sowie für die Anordnung der Aufstallung des Geflügels nach § 13, wenn nach einer Risikobewertung aufgrund der Seuchenlage eine Stallpflicht für einen ganzen Regierungsbezirk, für mehrere Regierungsbezirke oder für das ganze Land erforderlich ist,
das Landesamt,
für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, sowie die Genehmigung von Ausnahmen von der Stallpflicht
die Kreisordnungsbehörde,
für das Anbringen von Schildern nach § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 2, § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 56 Absatz 5
die örtliche Ordnungsbehörde.
für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Absatz 5
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 38 Absatz 5, für die Zulassung einer Ausnahme nach § 39 Absatz 3 das Ministerium.
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung…
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils…
Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.