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Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist
für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,
für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26 das Ministerium,
für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 5 und für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a
das Landesamt,
für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft,
die Kreisordnungsbehörde,
für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 3
die örtliche Ordnungsbehörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.…
die Kreisordnungsbehörde,
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung…
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln…
Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden…
die Kreisordnungsbehörde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.