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Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, ist
für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Abs. 2
das Ministerium,
für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1
die örtliche Ordnungsbehörde.
für die
das Ministerium,
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln…
Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.