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Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist
für die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und
für die Mitteilungen der Länder nach § 36 das Ministerium,
für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfung nach § 35 Absatz 2
das Landesamt.
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln…
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden…
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist für die Zulassung von…
Zuständige Behörde im Sinne der Tuberkulose-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S.462), in der jeweils geltenden Fassung, ist für…
für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51, für die Vorlage eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.