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Die in § 484 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung enthaltene Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten zu bestimmen, die nach § 484 Abs. 2 der Strafprozessordnung für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen, wird auf das Justizministerium übertragen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Befugnissen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung hat die Art der…
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie…
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung zu…
Die der Landesregierung nach §§ 14 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 1, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2, 34 Abs. 2 Satz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.