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In geeigneten Bereichen wird die Buchführung zusätzlich in Anlehnung an die Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes gestaltet. Die §§ 71 und 72, 74 bis 85 und 87 bleiben unberührt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung von Satz 1 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Die öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die das Rechnungswesen nach Absatz 1 umsetzen, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes und von externen Geschäftspartnern in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der elektronischen Rechnungsverarbeitung, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen, der Buchführung entsprechend den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung, der Prozesse der Logistik zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang befugt. Zur Erfüllung steuerrechtlicher Meldepflichten ist es zulässig, die nach § 93c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Daten zum Geschäftspartner zu verarbeiten.
Der automatisierte Abruf und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes bei der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle durch die an der Ausübung des Haushalts- und Rechnungswesens beteiligten öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ist für Zwecke der Buchführung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Zeitaufschreibung, der Abbildung der Logistik, der Abbildung des Organisationsaufbaus von Dienststellen sowie der elektronischen Rechnungsverarbeitung zulässig.
Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Befugnissen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die zum Datenabruf nach Absatz 3 befugten Stellen, die Stellen, die in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten trifft.
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für…
der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den…
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Bereitstellung der Daten für die Stellen, die im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten…
Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung von Daten einschließlich eines automatisierten Abrufs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 15.
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