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Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt: Für Unternehmen, die
überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben,
ab 1. Januar 2000 | 48,60 Pf ab 1. Januar 2002 | 24,86 Euro-Cent
überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben,
ab 1. Januar 2000 | 37,80 Pf ab 1. Januar 2002 | 19,31 Euro-Cent
überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern betreiben,
ab 1. Januar 2000 | 30,10 Pf ab 1. Januar 2002 | 15,41 Euro-Cent
überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben,
ab 1. Januar 2000 | 25,50 Pf ab 1. Januar 2002 | 11,63 Euro-Cent
Die Kostensätze gemäß Absatz 1 Nr. 2 können auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100 000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10% übersteigt.
überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern betreiben,
erhoben werden.
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten wird für den Eisenbahnverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen folgender Kostensatz je Personen-Kilometer…
1 Prozent für den Mehrbetrag, der über 50 000 Euro hinausgeht.
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
im Jahr 2028: 1 092 594,21 Euro,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.