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Ungültig sind Eintragungen, die
nicht eigenhändig geschehen sind,
die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
mehrfach vorgenommen werden oder
nicht rechtzeitig erfolgt sind.
nicht eigenhändig geschehen sind,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
Polizeipräsidium Recklinghausen/
erhoben werden.
sie nicht in einem den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsbogen erfolgt sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.