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Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung für eine Volksinitiative ist schriftlich an das Innenministerium zu richten.
Der Antrag muss enthalten 1. a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;
Unterschriften von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen;
die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörde bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 sowie den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht oder b) innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.
Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.
die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit…
Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000…
Der Antrag auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung ist schriftlich an das…
Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht…
Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson…
In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.