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Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.
Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden, dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Zwecke nicht mit Daten…
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen…
1Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen…
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 23 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes: Personenbezogene Daten, die auf der…
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer…
Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung unzulässig ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.