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Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellerinnen und Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.
Für die übrigen Kosten des Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des Landeswahlgesetzes § 40 entsprechend.
Für die übrigen Kosten des amtlichen Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des § 40 Landeswahlgesetz…
Für die übrigen Kosten des Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des Landeswahlgesetzes § 40 entsprechend.
Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen…
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 des…
Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden. Achter Teil Entschädigung
Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.