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Die §§ 11 bis 21 gelten für das Verfahren bei Volksinitiativen entsprechend.
Die §§ 11 bis 21 gelten für das Verfahren bei Volksinitiativen entsprechend.
Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß. 6. Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren…
Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht…
Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.
den Hinweis, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie die Vertrauenspersonen die erhobenen personenbezogenen Daten nur für das Verfahren der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.