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Die §§ 11 bis 21 gelten für das Verfahren bei Volksinitiativen entsprechend.
Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs…
Die §§ 11 bis 21 gelten für das Verfahren bei Volksinitiativen entsprechend.
Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß. 6. Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren…
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den…
Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.