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Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Verfassung (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner/ihrer Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.