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Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.
Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten.
Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands erlässt, geregelt. Fünfter Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit…
Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt…
Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt…
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.