Gesetze
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Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederberufung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit beschlossen werden. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das 67. Lebensjahr vollendet.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Verbandes obliegen. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Gremien vor und nimmt beratend daran teil. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.
Weitere Bestimmungen trifft die Satzung.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft mit Zustimmung des Vorstandes Regelungen über die ständige Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt…
Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Delegiertenversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer…
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Beschluss des Vorstandes von dem/der Vorsitzenden bestellt.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen…
Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat bestellt. Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen. Ihr oder ihm wird eine…
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse und Weisungen des Verbandsausschusses gebunden und dem Verbandsausschuss für die ihr oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.