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Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung
der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplans und der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplanes,
des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite,
des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und
des Höchstbetrages der Kassenkredite.
Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein.
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung, die mit dem Maßnahmenplan abgestimmt ist, beizufügen. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
höhere Kredite erforderlich werden,
im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinzahlungen nicht gedeckt werden können,
weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.