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Der Verband stellt für die im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Maßnahmen im Sinne von § 2 einen Maßnahmenplan auf, der der jeweiligen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben ist.
Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur…
Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan…
Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan…
Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan…
Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan…
Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.