§ 13 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelledie Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelle…die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Mitgliedergruppe (§ 6) angehören.Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelleund auf die Mitglieder zu § 6 Absatz 2Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelledie Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelle…von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden.Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelle…Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden.Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 27 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)Auflösung des Verbandes, ÜbergangsvorschriftenZitatstelleAbweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften