Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über die einzelnen Teile der Abschlussprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen:
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
Name des Prüflings,
Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben,
Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,
Prüfungsergebnisse,
sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht,
Art der zugelassenen Hilfsmittel,
Beginn der Bearbeitungszeit,
den Zeitpunkt, zu dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,
Namen und Zeiten, von Prüflingen, die den Prüfungsraum vorübergehend verlassen haben,
einen Vermerk über den erfolgten Hinweis nach § 16 Abs. 3.
Die Niederschriften über den mündlichen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung sind von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Lehrkraft des Fachausschusses nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden Lehrkraft. Zur Unterzeichnung genügt auch die elektronische Namenswiedergabe.
Die Klausurarbeiten sind der Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung beizufügen.
Die Unterlagen sind vier Jahre aufzubewahren, gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an. Zweitschriften der Zeugnisse werden von der Bezirksregierung 10 Jahre aufbewahrt. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der
das abschließende Prüfungsergebnis,
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.…
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.