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Der Werksausschuß ist Fachausschuß im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
Der Direktor des Landschaftsverbandes oder sein Vertreter kann im Werksausschuß jederzeit das Wort verlangen.
An Beratungen des Ausschusses nimmt die Werkleitung teil; die Mitglieder der Werkleitung sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
Der Werksausschuß berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuß oder einem anderen Fachausschuß zu entscheiden…
1Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. 2Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen…
Glaubt die Werkleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf…
Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu…
Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und…
Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.