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Die Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.
Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II und höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Werkleitung eingestellt.
Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen aller in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Werkleitung zuständig, für Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter der Direktor des Landschaftsverbandes. Vor Kündigungen oder Entlassungen von Mitgliedern der Werkleitung oder deren Vertreter durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.
Die Angestellten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richtet oder darüber liegt, werden auf Vorschlag der Werkleitung im Einvernehmen mit…
Dienstvorgesetzter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Landschaftsausschuß, Dienstvorgesetzter aller übrigen Bediensteten des Landschaftsverbandes…
Die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf…
Bestellung und Abberufung der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter,
Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 auch durch…
Vertreter des Landschaftsverbandes, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.