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Die Angestellten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richtet oder darüber liegt, werden auf Vorschlag der Werkleitung im Einvernehmen mit dem Werksausschuß vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.
Die Angestellten der Krankenhauszentralwäschereien, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe IV a BAT richtet oder geringer ist, sowie die Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.
Für Entlassungen und Kündigungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig.
Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.
Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen aller in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die…
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung.
Die Werkleitung handelt selbstständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der…
Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf…
Dienstvorgesetzter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Landschaftsausschuß, Dienstvorgesetzter aller übrigen Bediensteten des Landschaftsverbandes…
Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.