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Die Landschaftsversammlung entscheidet über
Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des Investitionsprogramms,
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,
Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
Sie berät über den Finanzplan des Heimes.
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,
Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1),…
Aufgabenstellung und Zielplanung,
Der Landschaftsausschuß entscheidet insbesondere über:
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Leiterinnen und Leiter der Landschaftsverbände und der Zweckverbände,
Der Landschaftsausschuß beschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.