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Der Träger einer Einrichtung der Weiterbildung ist verpflichtet, die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten.
Zu diesem Zweck stellen die Träger den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen der Weiterbildung entsprechend ausgestattete Unterrichts- und Fachräume sowie die erforderlichen Verwaltungsräume zur Verfügung.
Andere Einrichtungen sind gemäß § 12 Abs. 3 mitzubenutzen.
Die Räume und Raumausstattungen sowie die Lehrmittel müssen den fachlichen Anforderungen des Lehrgangs entsprechen.
die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lern- und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und
Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungseinrichtungen.
1Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen…
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.