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Eine Weiterbildungseinrichtung nach § 4 WuHG wird staatlich anerkannt, wenn
die mit der Leitung der Weiterbildungsstätte betraute/n Person/en für diese Aufgabe fachlich und persönlich geeignet ist/sind,
die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung stehen,
die Leitung eines Weiterbildungslehrgangs, im Falle eines Leitungskollegiums mindestens eines seiner Mitglieder, die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 WuHG in einem der Gesundheitsfachberufe besitzt, hauptberuflich an der Weiterbildungsstätte tätig ist und eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder eine zumindest vergleichbare pädagogische Qualifikation besitzt,
die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lern- und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
ein detaillierter Rahmenlehrplan für die Weiterbildung mit Lernzielen und Dozentenqualifikation vorliegt,
eine sinnvolle Koppelung der theoretischen und praktischen Weiterbildung gewährleistet ist und
die Weiterbildungseinrichtung mit einer oder mehreren Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verbunden ist, die die berufspraktischen Anteile für die Weiterbildung zur Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe entsprechend dieser Verordnung gewährleisten.