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Die Sachkosten übernimmt der jeweilige Träger. IV. Abschnitt Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.
Der Träger einer Einrichtung der Weiterbildung ist verpflichtet, die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten.
Der Träger der Einrichtung trägt die durch die Teilnahme der Sicherheitsfachkräfte an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstehenden notwendigen…
Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.