§ 11 FwSchVO
Kostenträger
(1)
Die Personal- und Sachkosten der Landesfeuerwehrschule sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer und Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer der kommunalen Feuerwehren, der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden, der Technischen Einsatzleitungen sowie der einzelnen Katastrophenschutzeinheiten trägt das Land.
(2)
Für andere Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer sind für die jeweilige Ausbildungsveranstaltung Gebühren zu erheben.
(3)
Bei Lehrgängen nach § 8 Absatz 5 werden den mit der Durchführung beauftragten Gemeinden die notwendigen Personal- und Sachkosten erstattet.