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Die Landesregierung wird ermächtigt, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, Rahmenrichtlinien für die Aufstellung kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne zu erlassen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß die Erstellung und die Geltungsdauer der Weiterbildungsentwicklungsplanung und der Koordinierungsplanung im Kreisgebiet zeitgleich erfolgen.
Die Rahmenrichtlinien müssen insbesondere Regelungen treffen zur Abstimmung der kommunalen Weiterbildungsentwicklungsplanung mit
der Schulentwicklungsplanung,
dem Ausbau der anderen kommunalen Kultureinrichtungen,
der Ausbau- und Strukturplanung der am Ort befindlichen Hochschuleinrichtungen,
den Planungen der Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,
der kommunalen Förderungsplanung der Jugendhilfe.
Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
Die Vorlage und Fortschreibung eines Weiterbildungsentwicklungsplans entsprechend den Rahmenrichtlinien ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung nach…
die Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, insbesondere Regelungen zum Befähigungserwerb sowie die Feststellung der bei einem…
das Nähere zum Verfahren und zur Ausgestaltung der Bildungsdokumentation und zur Entwicklungsstandserhebung, insbesondere der Erhebung des…
Durch die Weiterbildungsentwicklungspläne und die Koordinierungspläne ist in Abstimmung mit der Schulentwicklungsplanung die Mitbenutzung von Schulen,…
Feuerwehrpläne,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.